Satzung
Satzung des Turnvereins 1872 Saarlouis e.V. in der gültigen Fassung vom November 2014
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen »Turnverein 1872 Saarlouis e.V.«. Er hat seinen Sitz in Saarlouis. Der Verein ist Mitglied des Saarländischen Turnerbundes, der jeweiligen Fachverbände und des Landessportverbandes für das Saarland.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und der Solidarität die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit. Der Verein vertritt den Amateurgedanken und widmet sich insbesondere dem Gesundheits- und Breitensport. Er fördert den Leistungssport auf allen Ebenen. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder der Organe arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Der Geschäftsführende Vorstand kann hiervon abweichend auch für die Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB eine angemessene Vergütung beschließen.
§ 4 Vereinsmitgliedschaft
4.1 Mitglieder des Vereins können sein:
— ordentliche Mitglieder,
— Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,
— Ehrenmitglieder.
4.2 Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes kann der Turnrat Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie haben alle Rechte der Mitglieder und können von der Beitragszahlung befreit werden.
4.3 Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten.
4.4 Das Aufnahmegesuch eines Beschränkt-Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
4.5 Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Ergeht innerhalb von einem Monat kein schriftlicher Ablehnungsbescheid, so gilt die Aufnahme als bewirkt.
4.6 Gegen einen Ablehnungsbescheid steht dem Antragsteller die Berufung an den Turnrat zu, der mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme endgültig entscheidet. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Geschäftsführende Vorstand nicht verpflichtet, Gründe hierfür anzugeben.
4.7 Die Mitgliedschaft erlischt:
4.7.1 durch Tod,
4.7.2 durch Austritt (Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist schriftlich unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Quartalsende dem Geschäftsführenden Vorstand anzuzeigen.),
4.7.3 durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 3 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener schriftlicher Mahnung erfolgt,
b) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
4.8 Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Geschäftsführende Vorstand. Das auszuschließende Mitglied soll vorher zu den erhobenen Vorwürfen gehört werden. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
4.9 Gegen diesen Ausschließungsbeschluss ist die Berufung zum Turnrat statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet der Turnrat mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen abschließend.
§ 5 Rechte und Pflichten
5.1 Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
5.2 Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes und seines Vermögens verhindern sowie die Vereinssatzung beachten.
5.3 Jedes ordentliche Vereinsmitglied und Ehrenmitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und besitzt das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht beginnt mit der Volljährigkeit.
5.4 Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen verpflichtet.
5.5 Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Forderungen.
5.6 Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
— der Geschäftsführende Vorstand,
— der Turnrat,
— die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Geschäftsführende Vorstand
8.1. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
— dem/der Vorsitzenden
— zwei Stellvertretenden Vorsitzenden
— dem/der Kassenwart/in
—dem/der Schriftführer/in.
8.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer der Stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
8.3 Für Amtsträger und andere Mitglieder des Vereins, die als satzungsmäßig berufene Vertreter gem. § 31 BGB ehrenamtlich für den Verein tätig werden, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. § 31a BGB.
§ 9 Amtsdauer des Geschäftsführenden Vorstandes
Der Geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Geschäftsführenden Vorstandes im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes während der Amtszeit aus, so kann der Turnrat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 10 Zuständigkeit des Geschäftsführenden Vorstandes
Der Geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig. Er hat vor allem folgende Zuständigkeiten:
10.1 Verwaltung des Vereinsvermögen,
10.2 Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
10.3 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
10.4 Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, die Buchführung und die Erstellung des Jahresberichtes,
10.5 Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
10.6 Berufung der Beisitzer.
10.7 Er ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen und für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einzusetzen, die ihm verantwortlich sind.
10.8 Er ist berechtigt, Verbindlichkeiten und Rechtsgeschäfte, die innerhalb des genehmigten Haushaltsplanes liegen oder durch zusätzliche Einnahmen gedeckt sind, einzugehen. Ebenso ist er berechtigt, kurzfristige Kreditmittel zur Sicherstellung der Liquidität aufzunehmen. Bei Eingehung von Verbindlichkeiten und Rechtsgeschäften jeder Art, die im Einzelfall einen Betrag von 5.000 Euro übersteigen und bei der Aufnahme langfristiger Kredite, wie sie beim Bau von Anlagen und größeren Anschaffungen nötig werden, ist die Zustimmung des Turnrates notwendig.
10.9 Der/die Kassenwart/in verwaltet die Finanzen des Vereins und sorgt für eine ordnungsgemäße Buchführung. Er/Sie hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er/Sie nimmt Zahlungen für den Verein gegen ihre/seine alleinige Quittung in Empfang; Zahlungen für Vereinszwecke bedürfen der Genehmigung des Geschäftsführenden Vorstandes.
§ 11 Beschlussfassung des Geschäftsführenden Vorstandes
11.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem Stellvertretenden Vorsitzenden berufen und geleitet werden. Die Einberufung soll unter Einhaltung einer einwöchigen Ladungsfrist schriftlich erfolgen.
11.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter des Vorsitzenden. Es wird offen abgestimmt. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn dies ein Vorstandsmitglied verlangt. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der zum Versammlungsleiter gewählt wurde.
11.3 Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter das Recht, mit einer abgekürzten Ladungsfrist von drei Tagen unverzüglich eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
11.4 Alle Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Protokollführer und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
11.5 Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 12 Der Turnrat
12.1. Der Turnrat besteht aus:
— dem Geschäftsführenden Vorstand,
— den Abteilungsleitern beziehungsweise im Verhinderungsfall aus deren Stellvertretern,
— den Beisitzern.
12.2 Die Abteilungsleiter oder im Verhinderungsfall deren Stellvertreter sind Mitglieder des Turnrates kraft Amtes und werden von den Mitgliedern der einzelnen Abteilungen bestimmt.
12.3 Die Beisitzer werden vom Geschäftsführenden Vorstand berufen.
12.4 Der Turnrat hat die Aufgabe, den Geschäftsführenden Vorstand zu beraten, ihn in seinen Aufgaben zu unterstützen, Vorschläge zur Geschäftsführung zu unterbreiten und die Belange, Wünsche und Anregungen aus den Abteilungen an den Geschäftsführenden Vorstand heranzutragen und gegebenenfalls für deren Behandlung in der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen.
12.5 Er beschließt den Jahreshaushalt.
12.6 Er muss zur Gründung einer neuen Vereinsabteilung seine Zustimmung geben.
12.7 Er entscheidet als Berufungsinstanz über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
12.8 Er ernennt die Ehrenmitglieder.
12.9 Er beschließt über die Auflösung einer Abteilung.
12.10 Der Turnrat tritt zusammen:
— wenn er vom Geschäftsführenden Vorstand einberufen wird,
— in den von der Satzung vorgeschriebenen Fällen,
— wenn dies mindestens drei Mitglieder des Turnrates verlangen,
— mindestens jedoch zweimal im Jahr.
12.11 Hinsichtlich der Einberufung des Turnrates, seiner Beschlussfassung und der Amtsdauer sind die Bestimmungen der §§ 9 und 11 dieser Satzung entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass für die Beschlussfähigkeit des Turnrates die Anwesenheit von einem Drittel seiner Mitglieder erforderlich ist.
§ 13 Mitgliederversammlung
13.1 Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Geschäftsführende Vorstand schriftlich oder per elektronische Post (E-Mail) oder durch Veröffentlichung in der »Saarbrücker Zeitung« oder durch Veröffentlichung in der Zeitung »Wochenspiegel« und durch Aushang in der Geschäftsstelle des Vereins unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einlädt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens, der Veröffentlichung bzw. des Aushanges folgenden Tag.
13.2 Die Tagesordnung, die der Geschäftsführende Vorstand festlegt, ist mit der Einladung bekanntzugeben bzw. in der Geschäftsstelle des Vereins auszulegen.
13.3 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand eingereicht und begründet werden.
13.4 Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in der ersten Jahreshälfte stattfinden.
13.5 Der Geschäftsführende Vorstand oder der Turnrat können jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Geschäftsführende Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
14.1 Wahl des GeschäftsführendenVorstandes,
14.2 Festlegung der Anzahl der Beisitzer,
14.3 Wahl der Kassenprüfer auf zwei Jahre (Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kassengeschäfte und Buchführung des Vereins jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.),
14.4 Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Geschäftsführenden Vorstandes sowie des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung,
14.5 Festsetzung der Höhe und Fälligkeiten der Mitgliedsbeiträge,
14.6 Beschlussfassung über Satzungsänderungen und aller sonstigen, ihr vom Geschäftsführenden Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
14.7 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
15.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
15.2 Bei Wahlen zum Geschäftsführenden Vorstand wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer des Wahlganges des Vorsitzenden und die vorhergehende Diskussion einen Versammlungsleiter.
15.3 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
15.4.1 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit.
15.4.2 Es wird offen abgestimmt. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn dies von mindestens zehn Prozent der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
15.4.3 Der Vorsitzende kann den Antrag an die Mitgliederversammlung auf Blockwahl für die weiteren Vorstandsmitglieder stellen. Der gesamte weitere Vorstand oder Teile dessen können bei Zustimmung gemeinsam in einem Wahlvorgang gewählt werden. Ein Antrag auf Blockwahl gilt als abgelehnt, wenn dies von einem der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
15.4.4 Sinngemäß kann der § 15.4.3 (Zusammenfassen mehrerer Entscheidungen in einem Abstimmungsverfahren) auch auf andere Beschlüsse der Mitgliederversammlung angewendet werden.
15.5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom/von der Schriftführer(in) ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 16 Abteilungen des Vereins
§ 16.1 Allgemeines
16.1.1 Der Verein ist ein Mehrspartenverein. Er unterhält eine unbestimmte Zahl rechtlich unselbständiger Abteilungen.
16.1.2 Für die Gründung einer Vereins-Abteilung ist ein Antrag an den Geschäftsführenden Vorstand und die Zustimmung des Turnrates erforderlich.
16.1.3 Veranstaltungen außerhalb des normalen Sportbetriebes bedürfen der Genehmigung des Geschäftsführenden Vorstandes.
§ 16.2 Organisation der Abteilungen
16.2.1 Jede Abteilung des Vereins wählt oder bestimmt einen Abteilungsleiter und gegebenenfalls weitere Verantwortliche.
16.2.2 Der Geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an den Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen. Ihm ist rechtzeitig eine Tagesordnung mit Beschluss- und/oder Aussprachethemen zuzuleiten. Über Abteilungssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das dem Geschäftsführenden Vorstand zeitnah vorzulegen ist.
§ 16.3 Finanzwesen und Kassen
16.3.1 Abteilungen sind nicht befugt, eigenverantwortlich Konten einzurichten sowie eigene Kredite aufzunehmen.
16.3.2 Den Abteilungen können vom Geschäftsführenden Vorstand Konten und Kassen eingerichtet werden, die der Kontrolle und dem Zugriff des Geschäftsführenden Vorstandes unterliegen.
16.3.3 Den Abteilungen werden zweckgebundene Mittel zur Aufrechterhaltung des Sport- und Spielbetriebes auf diesen eingerichteten Konten und Kassen zur Verfügung gestellt.
16.3.4 Werden dem Verein oder den Abteilungen Spenden- oder Sponsoring-Mittel zugeleitet, die zweckgebunden für eine Abteilung bestimmt sind, fließen diese uneingeschränkt nur dieser Abteilung zu.
§ 16.4 Vertretung der Abteilungen nach außen
16.4.1 Die Abteilungen können nur im Namen des TV 1872 Saarlouis nach außen auftreten.
16.4.2 Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen oder die Abteilung zu laufenden Leistungen verpflichten, insbesondere Vereinbarungen mit Sportlern, Trainern und Übungsleitern sowie Mietverträge oder Verträge über den laufenden Bezug von Waren und sonstigen Leistungen, können nur mit Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes rechtsverbindlich abgeschlossen werden.
§ 16.5 Auflösung von Abteilungen
16.5.1 Eine Abteilung kann durch Beschluss des Turnrates mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden, wenn einer der nachfolgenden Gründe vorliegt:
— ein ordnungsgemäßer Abteilungsbetrieb kann nicht mehr gewährleistet werden,
— die Abteilung hat trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung weiterhin in grober Weise und nachhaltig gegen die Interessen des Vereins und/oder diese Satzung verstoßen,
— die Abteilung und deren Betrieb kann auf Dauer nicht mehr finanziert werden und es besteht deshalb eine Gefahr für die anderen Abteilungen und für den Gesamtverein.
§ 17 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 18 Auflösung des Vereins
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
Die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung wählt auch die Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Saarlouis, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dabei soll es durch das für Vereinssport zuständige Amt der Stadt Saarlouis einem aufnahmeberechtigten, gemeinnützigen Rechtsnachfolger zugeführt werden.
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Saarlouis, den 4. November 2014