Die saarländische Landesregierung hat die aktuelle Corona-Verordnung und die Hygienerahmenverordnung mit einigen Anpassungen verlängert.
zitiert am 1.11.2021 nach: https://www.saarland.de/msgff/DE/aktuelles/aktuelle-meldungen/
- “Eine wichtige Anpassung ist der Wegfall der 3G-Regelung für die Teilnahme an öffentlichen und privaten Veranstaltungen im Außenbereich. Auch für Zuschauer im Sportbereich entfällt die Regelung im Freien. Des Weiteren fällt die Pflicht zur Kontaktnachverfolgung für bestimmte Veranstaltungen im Außenbereich weg. Umzüge unter freiem Himmel wie z.B. die bevorstehenden Martinsumzüge können dadurch stattfinden. Auch für Sportveranstaltungen entfällt die Pflicht der Kontaktnachverfolgung. Für kulturelle Veranstaltungen wie beispielweise Konzerte im Außenbereich bleiben die bisherigen Regelungen vorerst bestehen. Die generelle Abstandsempfehlung besteht weiterhin. Für Veranstaltungen im Außenbereich gilt keine Maskenpflicht.
- Außerdem werden alle Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht eingeschult sind, von der Testnachweisverpflichtung ausgenommen, sofern sie freiwillig regelmäßig in der KiTa getestet werden. Die Einrichtungen stellen eine Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme aus.”
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!! Hier oben steht, dass die Kontaktnachverfolgungs-Pflicht bei Sportveranstaltungen entfalle — dabei ist aber wohl nicht der Trainingsbetrieb in Hallen gemeint, denn, siehe folgender Text § 58: Kontaktnachverfolgung muss sein !!
Im Übrigen gelten für Schwimmbäder andere besondere Regeln!
zitiert am 1.11.2021 nach:
https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/rechtsverordnung-massnahmen/_documents/verordnung-hygienerahmenkonzepte_stand-2021-10-26.html#doc480c9ae3-0c58-4860-82d6-e18072765206bodyText69
“Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
vom 26. Oktober 2021
[…]
Abschnitt 11
Hygienerahmenkonzept für den Sportbetrieb
§ 49 Anwendungsbereich
Das vorliegende Konzept gilt für den gemäß der jeweils gültigen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zulässigen Sportbetrieb.
§ 50 Sportstätte
(1) Auf die aktuell geltenden Regelungen ist per Aushang/Beschilderung gut sichtbar hinzuweisen.
(2) Wenn möglich nutzen Sportler separate Eingänge gegenüber Zuschauern.
§ 51 Personen mit Krankheitssymptomen
Personen, die Krankheitssymptome aufweisen, werden abgewiesen, es sei denn, eine ärztliche Bescheinigung eines negativen Corona-Tests liegt vor, wobei die Abstrichentnahme höchstens 24 Stunden vorher erfolgt sein darf.
§ 52 Vulnerable Gruppen
Vulnerable Gruppen sind besonders zu schützen, sei es durch verkleinerte Trainingsgruppen oder erweiterte Hygienemaßnahmen.
§ 53 Umkleiden und Nassbereiche
Eine regelmäßige Reinigung und Desinfektion ist sicherzustellen.
§ 54 Vereinsheime
Vereinsheime sind ausschließlich für die nach der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugelassenen Veranstaltungen unter Einhaltung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Hygieneauflagen nutzbar. Sofern in dem Vereinsheim eine Gastronomie betrieben wird, richtet sich die Nutzung der Gastronomie nach den dafür geltenden Regelungen und dem dazugehörigen Hygienerahmenkonzept (Abschnitt 7).
§ 55 Zuschauer
Für den Zuschauerbetrieb gelten die Regelungen nach Abschnitt 4 und im Übrigen die Vorgaben der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 56 Freiluftaktivitäten
Wann immer möglich sollten Trainingseinheiten im Freien stattfinden, wo das Infektionsrisiko durch den Luftaustausch geringer ist.
§ 57 Sportgeräte und Material
Sportgeräte und Material, die im Training oder Wettkampf verwendet werden, sind vor jeder Nutzung zu reinigen und zu desinfizieren.
§ 58 Kontaktnachverfolgung
Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, §§ 7 und 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Sportbetriebs eine Kontaktnachverfolgung sicherzustellen.
§ 59 Nutzung von Toiletten
Es müssen ausreichend Seife, Handtücher und Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.
§ 60 Allgemeine Hygienehinweise
Im Übrigen wird auf die ausgegebenen Hygienehinweise des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) verwiesen.
[…]”
Es gilt weiterhin für Hallensport:
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Abstand halten
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bei Krankheit dem Sport fern bleiben
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Anwesenheitsliste führen
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Sauberkeit pflegen